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Kreishandwerkerschaft Pforzheim


    

Wichtige Informationen
 
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Zuverdienst bei Rentnern neu geregelt
26. Februar 2013
 
Immer mehr Frührentner arbeiten auch nach Eintritt in den wohlverdienten Ruhestand nebenher weiter. Manche, weil Sie Lust und Zeit haben, andere weil sie müssen. Damit die gesetzliche Rente nicht gekürzt wird, sind allerdings bestimmte Zuverdienst-Höchstgrenzen einzuhalten. Mit Beginn 2013 darf es dabei sogar ein bisschen mehr sein.

Bei Frührentnern gelten besondere Bestimmungen. Viele Rentner und Frührentner wollen oder müssen sich dazuverdienen. Prinzipiell ist dagegen nichts einzuwenden. Allerdings gilt es verschiedene Regeln zu beachten: Bei regulärem Rentenbezug darf der Ruheständler so viel dazuverdienen wie er will. Er kann also etwa einen Teilzeit- oder gar auch einen Vollzeitjob annehmen.

Bei Frührentnern gelten jedoch besondere Bestimmungen. Wer hier zu viel hinzuverdient, muss auf Teile seiner Rente verzichten. Bis Ende 2012 galt eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro im Monat. Parallel zur Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs ab Januar 2013 wurde diese Hinzuverdienstgrenze auf 450 Euro im Monat angehoben.

Auch die Hinzuverdienstgrenze für Rentner wegen voller Erwerbsminderung ist mit Wirkung ab dem 1.1.2013 auf 450 Euro pro Monat angehoben worden.

Quelle: handwerk-magazin.de

KfW-Programm zur Heizungsumstellung startet im März
20. Februar 2013
 
Am 1. März läuft das neue Programm "Energieeffizient Sanieren" (167) der KfW-Bank an: Wer seine Heizungsanlage auf erneuerbare Energien umstellt, kann einen zinsgünstigen Kredit von bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit erhalten.

Mehr erfahren Sie hier: www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Energieeffizient_Sanieren_-_Ergaenzungsfinanzierung/index.jsp

SEPA-Zahlungsverkehr: Betriebe müssen sich auf Umstellung vorbereiten
14. Februar 2013
 
Zum 1. Februar 2014 wird das in Deutschland genutzte DTA-Verfahren zugunsten von SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift abgeschaltet. Worauf Betriebe bei der Umstellung achten müssen, verrät eine Checkliste.

Ab Februar 2014 besteht die Bankverbindung aus IBAN und BIC. Kontonummer und Bankleitzahl sind dann Geschichte. Der Zahlungsverkehr ist bisher in jedem europäischen Land von unterschiedlichen Systemen und Rechtsvorschriften gekennzeichnet. Schwierigkeiten bereitet das bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs. Damit in Europa die Vorzüge des Binnenmarktes richtig genutzt werden können, wird bis Februar 2014 der Euro-Zahlungsverkehrsraum geschaffen. Die so genannte Single Euro Payments Area (SEPA). Dann werden Bankleitzahl und Kontonummer Geschichte sein und im europäischen Zahlungsverkehr besteht die Kontoverbindung aus IBAN und BIC.

Kontoverbindung ändert sich
Die International Bank Account Number, kurz IBAN genannt, ist die internationale Kontonummer. In Deutschland wird sie 22 Stellen umfassen und aus einer Länderkennzeichnung, einer Prüfziffer, der Bankleitzahl sowie der Kontonummer bestehen. Teil der Kontoverbindung ist auch der Bank Identifier Code (BIC). Die maximal aus 11 Stellen bestehende Kennung entspricht der internationalen Bankleitzahl eines Kreditinstituts.

Die SEPA-Überweisung zeichnet sich zudem dadurch aus, dass europaweit eine unbegrenzte Betragshöhe überwiesen werden kann und dass die Überweisung bei belegloser Zahlung einen Arbeitstag dauert. Außerdem verändert sich der Verwendungszweck: Statt 378 Zeichen hat er künftig nur noch 140 Zeichen. Und der beim DTA-Verfahren übliche Textschlüssel, mit dem bisher Überweisungen klassifiziert werden können, wird durch den sogenannten Purpose Code ersetzt.

Große Veränderungen bei der Lastschrift
Einschneidender sind die Änderungen, die die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren mit sich bringt. Mit ihr verbunden ist künftig immer ein Fälligkeitsdatum, an dem die Belastung auf dem Konto des Einreichers fällig wird.
Damit es überhaupt zu einer Zahlung kommen kann, muss der Zahlungspflichtige dem Empfänger ein unterschriebenes Mandat erteilen, das Pendant zu einer Einzugsermächtigung. Allerdings ist das Mandat an strenge formelle Regeln geknüpft. So muss es immer eine Gläubiger-Identifikationsnummer enthalten, die bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen ist. Zudem muss jede SEPA-Lastschrift mit einer Mandatsreferenznummer versehen sein.

Viele Betriebsabläufe betroffen
Die Umstellung auf die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift betrifft viele Arbeitsabläufe im Betrieb. So werden IBAN und BIC der Geschäftspartner und Angestellten benötigt, damit Rechnungen bezahlt und Gehälter überwiesen werden können. Eventuell werden durch die SEPA-Lastschrift Geschäftsprozesse gefährdet, die mit dem DTA-Verfahren noch möglich waren.

Die neue Bankverbindung des Betriebs muss auf allen Rechnungen, relevanten Formularen und Zahlscheinen abgedruckt sein. Außerdem muss die EDV auf die Umstellung vorbereitet werden.

Was Betriebe klären sollten
Da die SEPA ist ein komplexes Thema ist, sollten Sie in Ihrem Betrieb einen SEPA-Beauftragten benennen. Der sollte dann im Betrieb dafür sorgen, dass rechtzeitig und einheitlich auf das neue Zahlungsverfahren umgestellt wird. Im Rahmen der Umstellung sollten Sie in Ihrem Betrieb folgende Punkte klären:

- Prüfen Sie, welche Arbeitsabläufe in Ihrem Betrieb von der Umstellung betroffen sind.

- Prüfen Sie, ob Ihre Systeme – wie zum Beispiel die Buchhaltungssoftware – mit SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschrift kompatibel sind. Bedenken Sie dabei, dass die Datenformate für deutsche Zahlungen und SEPA-Zahlungen unterschiedlich sind.

- Stellen Sie die Stammdaten von Kunden und Lieferanten auf IBAN und BIC um.

- Falls Sie vom Lastschriftverfahren Gebrauch machen wollen, müssen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Bedenken Sie, dass SEPA-Lastschriften nur noch elektronisch möglich sind, informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über die Vorgehensweise.

- Achten Sie darauf, dass mit allen Zahlungspflichtigen für die Nutzung des neuen Lastschriftverfahrens vorab ein entsprechendes Lastschriftmandat vereinbart werden muss. Der Verwendungszweck ist künftig kürzer, deshalb werden hier eventuell Änderungen nötig.

Quelle: DHZ Deutsche Handwerks Zeitung online

EU-Abgeordneter Caspary zu Besuch beim Handwerk
08. Februar 2013
 
EU-Abgeordneter Caspary zu Besuch beim Handwerk
 
 
Dass der Ursprung zahlreicher deutscher Gesetze und Verordnungen in Brüssel liegt, das weiß auch die Kreishandwerkerschaft. Daher lädt sie regelmäßig regionale Abgeordnete aus Brüssel zu einem Gedankenaustausch nach Pforzheim ein.

Mit Daniel Caspary MdEU (CDU - Bild 4. von lins) hat das lokale Handwerk einen Ansprechpartner, der diesen Kontakt immer wieder gerne nutzt und das Gespräch mit den Handwerksvertretern sucht. In diesem Jahr wieder mit beim Gespräch dabei auch Bundestagsabgeordneter Gunther Krichbaum (Bild links), der es sich am Schmotzigen Donnerstag nicht hat nehmen lassen, seinen Parteikollegen aus Brüssel zu unterstützen.

Caspary nutzt nach eigenem Bekunden solche Vor-Ort-Gespräche immer wieder gerne, um darauf hinzuweisen, dass in Brüssel bzw. Straßburg durchaus gute Arbeit geleistet werde, die Umsetzung der EU-Gesetze und Verordnungen in nationales Recht gerade in Deutschland aber oftmals überzogen sei. Als bestes Beispiel nannte er hierzu die Umsetzung der europäischen Feinstaubrichtlinie. Von der Einführung von Umweltzonen sei hierbei nie die Rede gewesen. Teilweise schiebe der Bund sogar regelrecht die Verantwortung für unliebsame Regelungen nach Brüssel ab.

Hiervon weiß vor allem das Nahrungsmittelhandwerk ein Lied zu singen. Die Kennzeichnungsverordnung treibe hier wahre Stilblüten und führe laut Obermeister Johannes Becker (Konditoren-Innung) zu einer totalen Überbürokratisierung, was gerade den Mittelstand in Deutschland oftmals in seiner Entwicklung bremse.

Auch das Kfz-Gewerbe bleibt vom Regulierungswahn nicht verschont. Kfz-Obermeister Jürgen Kellenberger führte hier stellvertretend das Verbrauchslabeling und die Reifenkennzeichnungspflicht an. "Wir müssen immer mehr auf die Beratungsbedürfnisse der Verbraucher eingehen und nun zudem noch der gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht nachkommen, was zusätzlich Zeit und Geld kostet. Bei uns im Betrieb erfolgt also die Beratung, bestellt oder gekauft wird dann im Internet oder bei den Billigheimern auf der grünen Wiese."

Auch Obermeister Joachim Butz (SHK-Innung) brachte noch einige aktuell geplanten "Anschläge der EU" auf das Handwerk zur Sprache. Sei es, was die Einführung des Berufsbild des Solarteurs oder die Einschaltung eines externen Beraters bei der Vergabe von Kfw-Krediten anbelangt. Das Handwerk benötige weder das eine noch das andere.

Hauptthema des Gesprächs war allerdings das Berufskraftfahrergesetz, welches auch Handwerksbetriebe dazu nötige (so KHM Rolf Nagel), digitale Tachografen in ihre LKWs einzubauen und für jeden potentiellen Fahrer eine Fahrerkarte mit integriertem Datenchip anzuschaffen. Was bei großen Speditionen und deren Berufskraftfahrern durchaus Sinn macht, führe im Handwerk zu unnötigem Verwaltungsaufwand und Kosten. Beide Politiker versprachen, sich dafür einzusetzen, dass für Handwerksbetriebe hier spezielle Ausnahmeregelungen eingeführt werden, die über das bisher schon Übliche hinausgehen.

Zudem versprachen beide, sich auch bezüglich der Meisterprüfungspflicht dafür einzusetzen, dass es zumindest bei den derzeit geltenden Regelungen bleibe.

Bezahlte Prüfungsvorbereitung nur für Minderjährige
07. Februar 2013
 
Bezahlte Prüfungsvorbereitung nur für Minderjährige
 
 
Um Auszubildenden eine ungestörte Vorbereitung zu ermöglichen, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für den Arbeitstag vor der Abschlussprüfung eine bezahlte Freistellung vor. Dies gilt jedoch nur für minderjährige Prüflinge.

Laut Berufsbildungsgesetz sind alle Azubis für die Teilnahme an Prüfungen bei Fortzahlung freizustellen. Prüflinge unter 18 Jahren haben darüber hinaus gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf bezahlte Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Dies bedeutet, dass kein Anspruch besteht, wenn die Prüfung auf einen Montag oder den Tag nach einem Feier- oder Berufsschultag fällt.

Chefs sollten den an sie herangetragenen Freistellungswünschen daher nicht vorschnell zustimmen, sondern die Terminlage prüfen und einen Blick auf das Lebensalter ihres Auszubildenden werfen. Bei einer 3 bis 3,5jährigen Ausbildungsdauer im Handwerk dürften minderjährige Prüfungsteilnehmer eher unwahrscheinlich sein. Weitaus höher ist die Wahrscheinlichkeit bei der schriftlichen Abschlussprüfung im Teil 1 einer gestreckten Prüfung.
Die Freistellung eines Jugendlichen ist mit acht Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen.

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